Quotenschein Sportwetten.JPG

Steuern und gebühren

Wettaufwandsteuer

Wettaufwandsteuer

Mit Urteil vom 20.09.2022 (Az. 9 C 2.22) hat das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer für unzulässig erklärt.

Die Satzung über die Erhebung einer Wettaufwandsteuer im Gebiet der Stadt Mörfelden-Walldorf findet bis zur Aufhebung durch die Stadtverordnetenversammlung keine Anwendung.

  • Allgemein

    Die Stadt Mörfelden-Walldorf erhebt eine Wettaufwandsteuer als örtliche Aufwandssteuer.

    Gegenstand der Steuer ist der Aufwand der Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro, in dem Pferde- und Sportwetten vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von Wettscheinen, auch an Terminals o. ä., das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird.

  • Steuerschuldner

    Steuerschuldner ist der/die Betreiber/in (Veranstalter/in) des Wettbüros. Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

  • Steuerbemessung

    Bemessungsgrundlage ist der Brutto-Wetteinsatz der Wettenden ohne jegliche Abzüge.

  • Steuersätze

    Hier gelangen Sie zu den Steuer- und Gebührensätzen.

  • Erklärung

    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

    Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs ist dem Magistrat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Erklärung gilt als Steuerfestsetzung.

    Ein Steuerbescheid ist nur zu erteilen, wenn der Steuerschuldner bis zum Ablauf der Anmeldefrist die Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Erklärung festzusetzen ist.

  • Fälligkeit

    Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar fällig.

    Wird ein Steuerbescheid erteilt, ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Zurück zur Übersicht

Kontakt