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Steuern und gebühren

Übernachtungssteuer

Übernachtungssteuer

  • Allgemein

    Ab dem 01.07.2024 erhebt die Stadt Mörfelden-Walldorf eine Übernachtungssteuer für jede entgeltliche Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz oder ähnlichen Einrichtungen).

    Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem in der Stadt Mörfelden-Walldorf gelegenen Beherbergungsbetrieb, der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.

    Der Möglichkeit der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer) gleich, sofern die Überlassung entgeltlich erfolgt.

  • Steuerschuldner

    Der Beherbergungsbetrieb schuldet die Steuer. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, die Steuer über das Übernachtungsentgelt an seine Gäste weiterzugeben.

  • Steuerbemessung

    Die Steuer bemisst sich nach dem für die Übernachtung geschuldeten Entgelt ohne Umsatzsteuer. Kosten für Verzehr und andere Nebenleistungen sind von der Übernachtungssteuer ausgenommen.

    Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in das auf die Beherbergungsleistung und sonstige Dienstleistungen entfallende Entgelt nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis der Pauschalpreis abzüglich 10,- € für Frühstück und 15,- € für jede sonstige im Pauschalpreis inbegriffene Mahlzeit.

  • Steuersätze

    Hier gelangen Sie zu den Steuer- und Gebührensätzen.

  • Erklärungspflicht

    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.

    Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist die Übernachtungssteuer-Erklärung beim Magistrat der Stadt Mörfelden-Walldorf einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Erklärung gilt als Steuerfestsetzung.

  • Fälligkeit

    Die Steuer ist am 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am 15. April, 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar fällig.

    Wird ein Steuerbescheid erteilt, ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

  • Anzeige- und Mitwirkungspflichten

    Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, das erstmalige Angebot von entgeltlichen Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen gegenüber der Stadt Mörfelden-Walldorf - Steueramt - auf amtlichen Vordruck durch Anmeldung mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Steuererhebung relevanten Tatbestände ändern.

    Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Mörfelden-Walldorf - Steueramt - die Beherbergungsbetriebe im Stadtgebiet mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. Hat der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und Einreichung von Nachweisen nicht erfüllt, sind die genannten Unternehmen zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und aller zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet, insbesondere zur Auskunft ob und in welchem Umfang Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Entgelte dafür zu entrichten waren.

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