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Grundsteuer
Grundsteuer
Allgemein
Die Grundsteuer ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilen). Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Grundbesitzabgaben sind in vier Quartalsbeträgen jeweils am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Grundsteuer abweichend in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Die an die Stadt Mörfelden-Walldorf zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x HebesatzGrundsteuermessbetrag
Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Dieser Messbescheid als Grundlagenbescheid legt außerdem fest, wer Steuerschuldner und ab wann das Objekt zu besteuern ist.
Die Stadt Mörfelden-Walldorf ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden.Hebesatz
Hier gelangen Sie zu den Steuer- und Gebührensätzen.
Eigentumswechsel bei Immobilien
Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben?
Das Amt für Finanzen wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes mit Erlass des Grundsteuermessbescheides in Kenntnis gesetzt.
Bitte teilen Sie dem Amt für Finanzen daher den Eigentumswechsel rechtzeitig mit und übersenden Sie Kopien der Seiten des notariellen Vertrages, aus denen die nachfolgenden Informationen ersichtlich sind:- Anschrift bzw. Flurbezeichnung der veräußerten Liegenschaft
- Name und Anschrift des/der Verkäufers/in
- Name und Anschrift des/der Käufers/in
- Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs
- Stand des städtischen Wasserzählers am Tag der Übergabe
Bitte beachten Sie:
Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt dieser sogenannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr des Verkaufs bis zum 31.12. zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des Grundstückserwerbers erst ab 01.01. des folgenden Jahres beginnt.
Für die Grundbesitzabgaben beginnt die Gebührenpflicht des Erwerbers mit dem auf den Eigentumsübergang bzw. den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten folgenden Monat. Der Veräußerer bleibt bis zum Ende des vorangehenden Monats gebührenpflichtig.
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