Selbstbestimmungsgesetz

Selbstbestimmungsgesetz (SGBB)

Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag wird zum 01.11.2024 in Kraft treten. Es ersetzt das derzeitig geltende Transsexuellengesetz (TSG). Durch das neue Gesetz erhalten transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen die Möglichkeit, durch eine Erklärung vor dem Standesamt ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen ändern zu lassen. Diese Erklärung muss mindestens drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden. Eine entsprechende Anmeldung ist bereits ab 01.08.2024 möglich.

Jeder Mensch ist einzigartig. Wir bemühen uns an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen zu geben. Sollten Ihre individuellen Fragen hier nicht ausreichend beantwortet werden, stehen wir gerne zur Verfügung.

  • Anmeldung der Erklärung

    Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen ist von der erklärenden Person mindestens drei Monate vor der Erklärung mündlich oder schriftlich bei dem Standesamt anzumelden. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die entsprechende Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden. Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.

    Die Anmeldung für die Änderung eines Geschlechtseintrags und der Vornamen können Sie persönlich beim Standesamt Mörfelden-Walldorf einreichen.

    Hierfür bringen Sie bitte Ihren Personalausweis, Reisepass oder EU-Identitätskarte mit.

    Alternativ besteht die Möglichkeit, das Formular zur Anmeldung herunterzuladen und mit einer Kopie Ihres Ausweis-Dokuments postalisch zuzusenden oder in unseren Briefkasten einzuwerfen. Bitte beachten Sie, dass unser Briefkasten kein Fristenbriefkasten ist. Die Leerung erfolgt ggf. erst am nächsten Arbeitstag.

  • Inhalt der Erklärung und in welcher Form sie abgegeben?

    Eine Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, hat die Möglichkeit, diesen Eintrag in die Geschlechtsangabe "männlich", "weiblich" oder "divers" ändern zu lassen oder zu bestimmen, dass keine Angabe beim Geschlecht eingetragen wird.

    In diesem Zusammenhang sind auch Vornamen zu bestimmen, die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

    Zuständigkeit der Erklärung

    Die Erklärung über die Änderung eines Geschlechtseintrags und der Vornamen wird durch das Standesamt schriftlich beurkundet. Sofern Sie in Mörfelden-Walldorf wohnen, wir aber nicht für die Entgegennahme der Erklärung zuständig sind, leiten wir diese gerne an das zuständige Standesamt weiter.

    Allgemeine Informationen der Zuständigkeiten:

    - Für die Erklärung im Bezug auf die Änderung des Geschlechtereintrags und Vornamen ist das Standesamt am Geburtsort zuständig. Sofern Sie nicht in Deutschland geboren sind, ist das Standesamt einer evtl. Eheschließung/Lebenspartnerschaft bzw. am Wohnsitz zuständig.

    Abgabe der Erklärung / In welcher Form wird die Erklärung abgegeben?

    Die Erklärung kann nur von der betreffenden Person persönlich und in schriftlicher Form abgegeben werden. Dies wird durch das Standesamt vor Ort schriftlich beurkundet.

    Hierfür vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch oder per Mail einen entsprechenden Termin.

    Kann eine Erklärung mehrmals abgegeben werden?

    Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen kann vor Ablauf eines Jahres keine erneute Erklärung abgegeben werden. Dies gilt nicht für Minderjährige.

    Können auch ausländische Staatsangehörige diese Erklärung abgeben?

    Ausländische Staatsangehörige können eine Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben, wenn sie

    • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen
    • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
    • eine Blaue Karte EU besitzen


    Welche Besonderheiten gelten für Minderjährige?

    Für die Erklärung von Minderjährigen ist die Beteiligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

    Außerdem ist hier im Vorfeld eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung einzuholen. Diese kann inbesondere erfolgen durch

    • Personen, die über eine psychologische, kinder- und jungendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder
    • öffentlich freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe


    Sofern die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben werden soll, wenden Sie sich bitte vor der Anmeldung  telefonisch bei uns.

  • Erforderliche Unterlagen

    Für die Erklärung im Bezug auf die Änderung des Geschlechtereintrags und Vornamen benötigt das Standesamt in jedem Fall folgende Unterlagen:

    • ein gültiges amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, EU-Identitätskarte)
    • Geburtsurkunde der erklärenden Person (Original)


    Abhängig von den persönlichen Verhältnissen kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden, z. B.

    • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Nachweis über die Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
    • gültiger Aufenthaltstitel
    • Nachweis über eine Namensänderung


    Fremdsprachige Dokumente sind immer im Original und in übersetzter Form vorzulegen. Die Übersetzung muss von einem öffentlich vereidigten oder anerkannten Dolmetscher beglaubigt sein.

  • Gebühren

    Folgende Gebühren fallen an:

    •  Für die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen,     23,50 Euro
    • Für die Bescheinigung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen,     12,00 Euro

Weitere Hintergrundinformationen zum Selbstbestimmungsgesetz finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Selbstbestimmungsgesetz (SGBB)

Veröffentlichung Bundesgesetzblatt am 21.06.2024  (BGBl. 2024 I Nr. 206)


Für weitere Auskünfte bzw. Terminvereinbarungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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