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Fundbüro
Fundbüro
Allgemeines über Fundgegenstände
Wenn Sie einen Wertgegenstand (d. h. mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Diesen müssen Sie bei Abgabe des Fundgegenstandes geltend machen. Wird dieses Recht nicht von Ihnen wahrgenomen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt selbst Eigentümer der Sachen.
Sie haben etwas verloren?
Gerne können Sie im Fundbüro nachfragen, ob der Gegenstand gefunden und abgegeben wurde. Das Fundbüro finden Sie im Erdgeschoss, Raum 0.02 im Rathaus Walldorf, Flughafenstraße 37.
Sie haben etwas gefunden?
Das Fundbüro nimmt gefundene Gegenstände gerne an. Alternativ können Sie Fundgegenstände auch in den Stadtbüros Mörfelden und Walldorf zu den Öffnungszeiten abgeben.
Verlust oder Diebstahl der Ausweispapiere
Bei einem Verlust oder Diebstahl von deutschen Ausweisdokumenten ist eine persönliche Vorsprache im Stadtbüro erforderlich.
Bei ausländischen Ausweisdokumenten wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Konsulat.
Wurde Ihnen etwas gestohlen?
Sollte dies der Fall sein, wird empfohlen eine Anzeige bei der Polizei Mörfelden-Walldorf zu erstatten.
Polizeistation Mörfelden-Walldorf, Okrifteler Str. 5, 64546 Mörfelden-Walldorf, Telefon 06105/40060
Verlust der Bankkarte
Bundeseinheitliche Notrufnummer für die Sperrung von EC-Karten:
Im Inland: 116 116
aus dem Ausland: 049 116 116
Sie haben ein Tier gefunden?
Tiere werden im Fundbüro nicht angenommen. Zuständig für zugelaufende oder zugeflogene Tiere ist das Tierheim Rüsselsheim.
Sonderregelung bei Mobilfunkgeräten, Datenträgern oder Laptops uws.
Die Herausgabe an den Finder gestaltet sich aus datenschutzrechtlicher Hinsicht schwierig. Hier wiegen letztlich die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers an seinen gespeicherten Daten schwerer als das Recht des Finders, das Gerät nach einer angemessenen Wartezeit als sein Eigentum zu erwerben. Das bedeutet, dass vor einer Weitergabe an Dritte eine komplette Löschung der im Gerät bzw. auf dem Datenträger befindlichen personenbezogenen Daten erfolgen muss. Ist dies nicht möglich, muss die Fundsache datenschutzgerecht entsorgt werden.
Anspruch auf Finderlohn
Es besteht ein Anspruch auf Finderlohn gem. § 971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser richtet sich nach dem Wert des gefundenen Gegenstandes. Sofern Sie einen Finderlohn geltend machen möchten, ist dies bei Abgabe der Fundsache anzugeben.
- Wert bis 500 Euro = 5 Prozent
- Wert ab 501 Euro = 3 Prozent
- Wert bis 500 Euro = 5 Prozent
Rechtsgrundlage
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 967 AblieferungspflichtDer Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Kontakt
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