Jugendschutz

  • Leistungsbeschreibung

    Für den Schutz von Jugendlichen gelten folgende Vorschriften:

    Alkoholische Getränke:

    • unter 16 Jahren:
      • Abgabe (Verkauf oder Ausschank) und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken sind generell verboten. Eine Ausnahme gilt für Bier, bierhaltige Mischgetränke, Sekt, Wein und weinhaltige Mischgetränke, wenn eine personensorgeberechtigte Person anwesend ist und dies erlaubt.
    • ab 16 Jahren:
      • Abgabe und Verzehr von Bier, bierhaltigen Mischgetränken, Sekt, Wein und weinhaltigen Mischgetränken sind erlaubt.
      • Abgabe und Verzehr von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sind verboten.
    • ab 18 Jahren:
      • Abgabe und Verzehr von Spirituosen und spirituosenhaltigen Mischgetränken sowie allen anderen alkoholhaltigen Getränken sind erlaubt.

    Rauchen:

    • unter 18 Jahren
      • Tabakwaren dürfen nur an Erwachsene abgegeben werden. Kindern und Jugendlichen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet.
      • Abgabe, Verkauf und Weitergabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist generell verboten. Der Konsum von Tabakwaren darf Teenagern unter 18 Jahren nicht gestattet werden.

    Medien

    • unter 18 Jahren
      • Kinder und Jugendliche dürfen bei öffentlichen Filmveranstaltungen nur Filme sehen, die für ihr Alter freigegeben sind (Altersfreigabe).
      • Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen
        • einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
        • nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden gewöhnlich nicht betreten,
        • oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
    • unter 12 Jahren
      • Abweichend davon darf die Anwesenheit bei Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben sind, auch Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

    Abendveranstaltungen / Disco

    • Grundsatz
      • Wie lange Kinder und Jugendliche sich grundsätzlich abends draußen aufhalten oder ob sie bei Freunden übernachten dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt. Dies entscheiden die Eltern.
      • Der Aufenthalt in Nachtbars und Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen generell verboten.
    • unter 16 Jahren:
      • Der Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten (Elternteil, Vormund) oder erziehungsbeauftragten Person (Person über 18 Jahren, die von den Eltern mit der Begleitung und Aufsicht betraut wurde) gestattet.
    • ab 16 Jahren:
      • Bis 24:00 Uhr ist der Aufenthalt in Gaststätten, bei Tanzveranstaltungen und in Diskotheken ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person erlaubt.
      • Ab 24:00 Uhr ist der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Erziehungsbeauftragte Person kann jede Person über 18 Jahren sein, die auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

    Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Vereinbarung mit den Eltern getroffen wurde, die im Zweifelsfall nachzuweisen ist. Die Schriftform ist hierbei sinnvoll. Die Vereinbarung sollte nicht nur die Begleitung, sondern auch die Beaufsichtigung beinhalten.

    Eine solche Vereinbarung ist sinnvoll, wenn beispielsweise Geschwister oder unterschiedlich alte Freunde eine gemeinsam Veranstaltung besuchen wollen.

  • Bemerkungen


Zuständige Abteilungen