Gaststättengewerbe: Vorübergehender Betrieb aus besonderem Anlass

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

    In der Anzeige sind

    • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
    • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
    • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
    • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

    anzugeben.

    Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe beträgt mindestens:

    Vorkasse: Nein

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Stadt Mörfelden-Walldorf
    Bei der Stadt Mörfelden-Walldorf ist ein Online-Antragsverfahren nicht möglich.

    Anzeigen über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 6 HGastG
  • Was sollte ich noch wissen?

    Die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes wird der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, der zuständigen unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, der Finanzbehörde sowie der Polizeibehörde übermittelt.


Zuständige Abteilungen