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Leinenpflicht in Mörfelden-Walldorf


Auch mit der Allgemeinverfügung des Kreises Groß-Gerau vom 18. September besteht aufgrund der Afrikanischen Schweinepest in Mörfelden-Walldorf eine Leinenpflicht im Waldgebiet. Allerdings haben sich die Regelungen für das Stadtgebiet geändert. Hier müssen Hunde nicht mehr an die Leine. Auch für offene Felder und Wiesen ist die Leinenpflicht aufgehoben.

„Das ist eine gute Nachricht für alle Hundehalter:innen“, freut sich Ordnungsdezernent Bernd Körner. Für die Gundwiesen gilt allerdings nach wie vor der Leinenpflicht, da sie unmittelbar an den Wald angrenzen. „Wir werden unsere Kontrollen jetzt entsprechend anpassen“, kündigt Bernd Körner an. Nach wie vor gibt es auch bei einem ersten Verstoß Bußgelder in einer Höhe von 100 Euro. Hunde, die beispielsweise mit kontaminierten Böden oder am Feld- oder Waldrand in Berührung kommen, können den Erreger der Schweinepest weiterverbreiten. Zudem können Schweine durch Hunde aufgescheucht werden.

„Das Infektionsgeschehen ändert sich immer wieder und der Landrat reagiert mit neuen Allgemeinverfügungen“, merkte Bernd Körner an. Daher können sich auch die Vorgaben zur Leinenpflicht kurzfristig wieder ändern. Den aktuellen Sachstand findet man auf der Homepage des Kreises Groß-Gerau, wo eine eigene Rubrik für die Schweinepest eingerichtet ist.

Um die Situation für Hundehalte zu verbessern, hat die Stadtverwaltung beim Kreis angefragt, ob das „Ecktännchen“ in Walldorf als Hundeauslauffläche ohne Leinenpflicht genutzt werden kann. Hierzu gab es allerdings die klare Rückmeldung, dass im „Ecktännchen“ weiterhin die Leinenpflicht gilt, da es als Wald klassifiziert ist.

Vor dem Hintergrund der jüngsten Lockerungen der Leinenpflicht hat das Stadtparlament beschlossen, eine Hundewiese einzurichten, wenn ein entsprechender Bedarf besteht. Da Hunde nun in großen Feldbereichen ohne Leine ausgeführt werden können, besteht ein solcher Bedarf aktuell nicht. Da eine solche Wiese eingezäunt werden muss, liegt eine erste Kostenschätzung für die Einrichtung bei 20.000 bis 25.000 Euro.

Abschließend möchten wir noch die gesetzliche Definition eines Waldgebietes weitergeben: Ein Waldgebiet umfasst jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. Damit sind auch die Gundwiesen als Wald zu verstehen und es gilt die Leinenpflicht.